OVG Rheinland-Pfalz: Pressemeldung vom 24.08.2005
Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig
Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europarechtlicher
Vorschriften in Deutschland wirksam, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach
der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der
Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische
Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller
verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem
die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das
Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung
her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.
Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die
deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von
einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis – wie der
Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese
Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen
Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht
entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und
diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem
Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss aufgrund der Beratung vom 15. August 2005,
Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz
- Pressestelle -
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